Ethikrichtlinien von EMDRIA Deutschland e.V.

Kontakt zur Ethikkommission: ethik(at)emdria.de


Präambel
Die EMDR-Therapie erfolgt im Rahmen der allgemeinen psychotherapeutischen Richtlinien basierend auf den ergänzenden Ethikrichtlinien der jeweiligen ärztlichen und psychotherapeutischen Kammern und der Ethikrichtlinien von EMDRIA Deutschland. Sie sind für jedes Mitglied von EMDRIA Deutschland verpflichtend.
Darüber hinaus sollen die Ethikrichtlinien eine grundsätzliche Richtschnur für Anwendung von EMDR sein, die auch für Nicht-Mitglieder von EMDRIA Deutschland handlungsleitend sein sollen.
Mit Beantragung der Zertifizierung als EMDR-Therapeut/in verpflichtet sich jede/r Kollege/in zur Einhaltung der in den folgenden Abschnitten aufgeführten berufsethischen Grundsätze.
Die Ethik-Leitlinien ergänzen die Satzung von EMDRIA.

 

Ethische Grundsätze von EMDRIA


I. Allgemeine Ethische Grundsätze

1. Die Arbeit eines/r EMDR-Therapeuten/in ist ausgerichtet auf die Arbeit mit oftmals belastendem Erinnerungsmaterial teilweise traumatischen Ursprungs. Es handelt sich oft um die Aufarbeitung von belastenden Erlebnissen, die durch Grenzüberschreitungen bei den Patienten/innen gekennzeichnet sind. Insofern ist in der Therapie mit Patienten/innen mit traumatischen Erfahrungen ein besonderer Schutz der jeweiligen individuellen Grenzen von besonderer Bedeutung.
Dabei bestimmen die Patienten die Grenzen dessen, was sie erzählen möchten oder können selbst.
Jeder/jede  EMDR-Therapeuten/in ist verpflichtet, berufsethische Grundsätze zu respektieren, die Abhängigkeit der Patienten/innen nicht auszunutzen, die besondere psychotherapeutische Beziehung zu schützen und die eigene Kompetenz zu sichern.

2. Es ist die Aufgabe des/r EMDR Therapeuten/in, sich auf die erhöhten Anforderungen, wie sie für die Aufarbeitung psychischer Traumatisierungen erforderlich sind, entsprechend vorzubereiten und Vorsorge zu treffen. Dazu muss er/sie die Grenzen des therapeutischen Raumes verlässlich und sicher herstellen und bewahren. Die Verantwortung dafür endet nicht mit der Beendigung der therapeutischen Arbeitsbeziehung.

3. Dies gilt in gleicher Weise für Beziehungen im Rahmen der Selbsterfahrung von Kollegen/innen und in der Supervision für Ausbildungskandidaten/innen.


II. Spezielle Ethische Grundsätze

Insbesondere muss ein/e zertifizierte/r EMDR-Therapeut/in  und/oder ein EMDRIA-Mitglied (im Folgenden der/die Therapeut/in genannt) folgende Grundsätze beachten:


1. Gestaltung der Beziehung zu Patienten und Patientinnen
Der/die Therapeut/in achtet jederzeit die Würde und Integrität eines/r Patienten/in.

  • Der/die Therapeut/in ist verpflichtet, den therapeutischen Prozess durch Abstinenz zu sichern. Daraus folgt, dass er/sie niemals seine/ihre Autorität und professionelle Kompetenz missbräuchlich dafür einsetzt, durch den/die Patienten/in oder dessen/deren Familie Vorteile zu erzielen.
    • Hierzu gehört jedwede Form der Hinnahme von Zuwendungen finanzieller oder sonstiger materieller Natur, die nicht leistungsangemessen sind.
    • Insbesondere nimmt er/sie keine sexuelle Beziehung zu Patienten/innen auf und nimmt nicht während oder nach der Psychotherapie an dem/der Patienten/in sexuelle Handlungen vor oder lässt diese zu.
      Es ist im Sinne des Abstinenzgebotes unzulässig, wenn der/die Therapeut/in eigene Bedürfnisse emotionaler, sexueller, wirtschaftlicher und sozialer Art missbräuchlich realisiert – auch dann, wenn der/die Patient/in dieses bewusst wünscht.
    • Für den/die Therapeut/in gilt ein 5 jähriges Abstinenzgebot auch über die Beendigung der psychotherapeutischen Arbeitsbeziehung hinaus.
  • Zur Verantwortung des/der Therapeut/in gehören ebenfalls Zuverlässigkeit, klare Absprachen über Terminvereinbarungen, das therapeutische Setting, Honorare und eine grundsätzliche Informations- und Aufklärungspflicht.


2. Schweigepflicht und Datenschutz
Der/die Therapeut/in verpflichten sich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen.

  • Sie behandeln Informationen über Personen und Institutionen, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich.
  • Die Weitergabe solcher Informationen ist nur statthaft, wenn sie im Interesse der Betroffenen und mit deren ausdrücklicher Einwilligung geschieht.
  • Ist die Weitergabe von Informationen durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und/oder durch eine zuständige Behörde angeordnet worden, muss dies den betroffenen Personen unter Angabe von Grund und Inhalt der Information mitgeteilt werden.
  • Der/die Therapeut/in sorgen dafür, dass alle Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.
  • Der/die Therapeut/in beachtet die Informations- und Aufklärungspflicht gegenüber seinen/ihrem Patienten/innen unter wissenschaftlich-psychotherapeutischen Gesichtspunkten.
  • Mitteilungen des/der Patienten/in behandelt der/die Therapeut/in vertraulich, auch über dessen/deren Tod hinaus, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes zwingend gebieten.
  • Die Diskretions- und Schweigepflicht gilt auch für folgende Situationen:
    • wissenschaftliche Veröffentlichungen
    • Supervisionen und kollegiale Beratungen
    • den vorsorglichen Datenschutz bei eventuell eintretender Berufsunfähigkeit oder Tod des/der Therapeut/in im Hinblick auf alle Aufzeichnungen über Patienten/innen.

Im Übrigen gelten die Regeln der berufsbezogenen Kammern.


3. Berufliche Kompetenz
Verantwortliches therapeutisches Handeln erfordert fachliche Kompetenz.

  • Der/die Therapeut/in informiert sich über die rechtlichen Bedingungen seiner Berufstätigkeit kontinuierlich.
  • Der/die Therapeut/in nehmen eigenverantwortlich teil an geeigneten
    • Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie
    • Supervisionen und/oder
    • Intervisionen.
  • Sie beschränken ihre Tätigkeit auf den Rahmen ihrer Kompetenz und ziehen gegebenenfalls Kollegen/innen oder andere Fachleute zu Rate und sind gegebenenfalls zu weiterer persönlicher Selbsterfahrung bereit (um eine eigene psychische Störung zu behandeln).
  • Bei Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit, z.B. im Fall einer Krankheit oder bei Befangenheit, treffen der/die Therapeut/in angemessene Vorkehrungen.


4. Kollegiales Verhalten
Der/die Therapeut/in begegnen ihren Berufskollegen/innen mit Respekt, üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung und enthalten sich diskriminierender Äußerungen. Sie achten darauf, dass interkollegiale Konflikte fair und ohne Machtmissbrauch ausgetragen werden.


5. Forschungsvorhaben
Forschungsvorhaben, die EMDR als Teil der Forschung enthalten, können nur mit Zustimmung durch eine Ethikkommission durchgeführt werden.
Auch gehört es zu den ethischen Verpflichtungen eines EMDRIA-Mitglieds, das geistige Eigentum (z.B. Forschungsideen, -ergebnisse und Arbeiten) eines anderen zu achten und bei erlaubter Verwendung zu kennzeichnen.


III. Ethikkommission


1. Zusammensetzung
Die Mitglieder der EK werden vom Vorstand benannt und von der MV gewählt. Sie besteht in der Regel aus 10 Personen, die für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt werden. Eine Wiederernennung ist möglich.
Über die Aufgabenverteilung der Mitglieder entscheiden die Mitglieder der EK mit einfacher Mehrheit, wobei die für die Aufgaben nach 2.2 bestimmten Mitglieder nicht gleichzeitig mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß 2.3 betraut werden dürfen. Aufgaben gemäß 2.1 können von allen Mitgliedern wahrgenommen werden.
Für die Aufgaben gemäß 2.3 sind mindestens fünf Mitglieder (Fallreferenten) zu bestimmen, wobei beide Geschlechter vertreten sein sollen. Aus der Gruppe der Fallreferenten übernehmen jeweils 2 die Bearbeitung des Falles. Die Mitgliedschaft eines für die Bearbeitung der Aufgaben gemäß 2.3 zuständigen Mitglieds endet auch bei Ablauf des Ernennungszeitraums erst mit Abschluss des sich noch in der Bearbeitung des Mitgliedes befindenden Klärungsverfahrens und der Empfehlung hierzu an den Vorstand.
Die EK tritt mindestens einmal jährlich zusammen, nach Möglichkeit während des EMDRIA-Tages. Über die Notwendigkeit weiterer Treffen verständigt sich die EK durch Mehrheitsbeschluss. Sie ist berechtigt, bei Bedarf juristischen Rat einzuholen oder eine Supervision in Anspruch zu nehmen.


2. Aufgaben
Die EK nimmt folgende Aufgaben wahr:

2.1. Prävention
Unter Prävention wird die Sensibilisierung aller Vereins-Mitglieder für die Wahrung ethischer Grundsätze bei ihrer Arbeit verstanden. Dazu sollen dem Vorstand geeignete Konzepte vorgeschlagen werden wie z.B. präventive Fortbildungen.

2.2 Beratung und Klärung
Das Beratungs- und Klärungsangebot in ethischen Angelegenheiten besteht für Mitglieder als auch deren Patienten und für Selbsterfahrungskandidaten und Supervisanden. Vom Grundsatz her soll eine Beratung/ Klärung zwei persönliche Kontakte nicht überschreiten.
Alle Patientenanfragen/ Hinweise sollen von den für Beratung und Klärung zuständigen Mitgliedern bearbeitet werden.

2.3. Bearbeitung von Hinweisen auf Missachtung der ethischen Grundsätze
Die für diesen Aufgabenbereich zuständigen Mitglieder der EK werden tätig bei Beschwerden oder Streitigkeiten, die sich aus der möglichen Verletzung der Ethikrichtlinien von EMDRIA ergeben. Ihre Aufgabe ist die Klärung, Schlichtung und gegebenenfalls die Empfehlung von Sanktionen durch den Vorstand von EMDRIA.
Zur Klärung werden der/die Beschwerdeführer/in und der/die Betroffene durch zwei als Fallreferenten/innen Mitglieder der EK angehört, wobei dem/der Betroffenen der Inhalt der Beschwerde zuvor bekannt gegeben wird. Eine mündliche Anhörung ist nicht zwingend. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen wird gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist von 4 Wochen.

Dem / Der Betroffenen ist vor Verhängung einer Sanktion gemäß §9 a der Satzung des Vereins durch den Vorstand in angemessener Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Entscheidung, ob dem Vorstand gegenüber die Empfehlung von Sanktionen wegen Missachtung von ethischen Grundsätzen gegenüber ausgesprochen wird, wird von den Mitgliedern der Fallarbeitsgruppe mit einfacher Mehrheit gefasst.
Näheres regelt eine Verfahrensordnung, die sich die Ethikkommission geben kann.


3. Vertraulichkeit
Für die fallbezogene Arbeit besteht Vertraulichkeit, unberührt davon bleibt die Möglichkeit, zur Fortentwicklung der Ethikrichtlinien dem Vorstand, der MV und hinzugezogenen externen Beratern in anonymisierter Form zu berichten. Im Klärungsverfahren werden den beteiligten Gremien nach einer Empfehlung an den Vorstand die Erhebungen vollständig überlassen.
Alle Mitglieder der EK sind gegenüber Dritten zum Schweigen verpflichtet. Bei der Bearbeitung von Fällen besteht auch bezüglich der Namen Schweigepflicht innerhalb der EK, soweit es nicht um eine direkte Fallarbeit geht.


4. Befangenheit
Wird von einer der beteiligten Parteien der Verdacht der Befangenheit eines Kommissionsmitglieds vorgetragen, entscheidet der Vorstand von EMDRIA Deutschland über den Befangenheitsantrag. Bei Befangenheit eines Mitgliedes tritt ein/eine Vertreter/in in dessen Funktion. Es wird von jedem Kommissionsmitglied erwartet eigene potentielle Befangenheit unverzüglich anzuzeigen


5. Kosten
Anfallende Kosten sind mit dem/der Kassenwart/in zu klären.

Stand: 26. März 2007
geändert auf der MV am 12.03.2011
geändert auf der MV am 01.05.2015
geändert auf der MV am 12.05.2018

Download PDF

Diese Website verwendet Cookies. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir technisch notwendige Cookies verwenden. Mehr dazu finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
Akzeptieren