Satzung für EMDRIA Deutschland e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein trägt den Namen "EMDRIA Deutschland". Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e. V."

2.   Er hat den Sitz in Bielefeld.

3.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.   Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere der allgemeinen seelischen Gesundheit. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung der Psychotherapiemethode Eye Movement Desensitization and Reprocessing  (= EMDR) nach Francine Shapiro in Praxis und Forschung verfolgt.

2.   Der Verein verfolgt seine Ziele durch
a.   Erarbeitung, Festlegung und Verbreitung von hohen Qualitätsstandards in der Ausbildung und Fortbildung, Anwendung und Erforschung von EMDR
b.   Planung, Förderung und Koordination von Aus- und Fortbildung in EMDR
c.   Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet von EMDR
d.   Informationsvermittlung über wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsberichte, Tagungen und Vorträge
e.   Publizistische Tätigkeit über seelische Gesundheit und EMDR
f.   Zusammenarbeit und Austausch mit anderen EMDR-Vereinigungen in Europa, USA und weltweit


§ 3 Selbstlosigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke eines Berufsverbandes Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Beendigung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedschaft

1.   Dem Verein gehören an:
a.   Aktive Mitglieder
b.   Ehrenmitglieder
c.   Fördernde Mitglieder

2.   Aktive Mitglieder können nur werden
a.   Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten sowie Psychotherapeuten, die eine  Zulassung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen besitzen.
b.   Personen, die in Sozialberufen EMDR therapeutisch anwenden und die nach den jeweils zum Weiterbildungstermin gültigen Richtlinien zu einer EMDR-Weiterbildung offiziell zugelassen wurden
c.   Personen, die sich in einer von EMDR Europe anerkannten Aus-/Weiterbildung befinden oder sie absolviert haben.

3.   Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand ausgesprochen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

4.   Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins materiell und ideell unterstützen.

5.   Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

6.   Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Betrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.

7.   Nur aktive Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a.   mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
b.   Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist,
c.   durch Ausschluß aus dem Verein
d.   durch Streichung aus der Mitgliederliste

ad. c.)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins oder ethischen therapeutischen Grundsätzen zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied seinen Beschluß schriftlich unter Angabe der Gründe an die letztbekannte Anschrift mitteilt.

Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Datum des Poststempels der Mitteilung des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muß innerhalb der vorgenannten Frist bei ihm eingehen.

Über den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die begründete Entscheidung der Mitgliederversammlung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben.

Ad d.)   Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist, wird schriftlich unter der letztbekannten Anschrift an die fällige Beitragszahlung erinnert. Wird auch dann innerhalb von einem Monat nach Absendung der Erinnerung keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied zum Ende des bei Fristablauf laufenden Quartals aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierauf ist das Mitglied mit der Erinnerung hinzuweisen.

Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Streichung erfolgt ist.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§9).


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a.   Die Mitgliederversammlung
b.   Der Vorstand
c.   Die Ethikkommission


§ 8 Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in sowie mindestens einem/einer Beisitzer/Beisitzerinnen.

2.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der/die erste und zweite Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Kassenführer/in sowie der/die Beisitzer/in(nen) in der Gestalt, dass jeweils 2 Vorstandsmitglieder zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt sind.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4.   Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Die Geschäftsführung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Ernennung der Mitglieder der Ethikkommission und die Verhängung der in den Ethikrichtlinien vorgesehenen Sanktionen im Fall der Missachtung, wozu auch der Ausschluss aus dem Verein gehören kann, sowie Abschluß und Kündigung von Honorar- und Arbeitsverträgen. Der Vorstand kann für diese Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestimmen, der berechtigt ist, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

5.   Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal und ggf. nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung durch die/den 1. Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

6.   Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7.   Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 9 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a.   Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung
b.   Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
c.   Die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
d.   Die Kassenprüfung erfolgt dabei durch den Kassenprüfungsausschuss bestehend aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
e.   Die Wahl des Vorstandes
f.   Die Wahl des Kassenprüfungsausschusses
g.   Die Wahl weiterer Gremien
h.   Die Bestätigung der vom Vorstand ernannten Mitglieder der Ethikkommission
i.   Entgegennahme des Berichts der Ethikkommission
j.   Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
k.   Die Entgegennahme von Anträgen, Mitteilungen und die Erledigung von Anfragen
l.   Satzungsänderungen
m.   Erstellung von Ethikrichtlinien
n.   Ausschließung eines Mitglieds soweit nicht der Vorstand zuständig ist
o.   Auflösung des Vereins

2.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

3.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

4.   Zuständig für Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung der Mitgliederversammlung sind die/der erste oder zweite Vorsitzende. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen, zu außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Termins und des Ortes durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels der Absendung; der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet.

5.   Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte beschließen. Eine Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist möglich, wenn die entsprechenden Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten angenommen werden. Die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines sind jedoch Gegenstände, die nicht nachträglich zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung gesetzt werden können.

6.   Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

7.   Wahlen sind geheim, sobald mehr als drei Mitglieder es verlangen. Bei geheimer Wahl vermerkt jedes stimmberechtigte Mitglied auf einem Blatt den Namen der Person, die es wählen will, und gibt das Blatt so bei der Versammlungsleitung ab, daß der Name nicht sichtbar ist. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

8.   Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet und von dem protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.


§ 9a Ethikkommission

Die Ethikkommission hat als Aufgabe:
Prävention, Beratung und Klärung sowie die Bearbeitung möglicher Fälle der Missachtung der Ethikrichtlinien des Vereins.
Näheres zu Arbeitsweise, zur Zusammensetzung und zum Verfahren der Ethikkommission regeln die Ethikrichtlinien.

Bei Missachtung der Ethikrichtlinien kann der Vorstand auf Vorschlag der Ethikkommission folgende Sanktionen verhängen:

– Aussprechen einer Verwarnung
– Befristete Suspendierung der Mitgliedsrechte in einem Gremium von EMDRIA
– Aufhebung der Mitgliedschaft in einem Gremium von EMDRIA
– Befristete Suspendierung aller Mitgliedsrechte bei EMDRIA
– Ausschluss aus dem Verein

Bei zertifizierten EMDR-Therapeuten/innen zudem:

– Befristete Aberkennung der Zertifizierung als EMDR-Therapeut/in, EMDR-Supervisor/in
– Aberkennung der Zertifizierung als EMDR-Therapeut/in, EMDR-Supervisor/in


§10 Satzungsänderungen

1.   Für Satzungsänderungen bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, wobei numerisch mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Ist dieses auf der ersten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung nicht der Fall, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann unmittelbar eine halbe Stunde nach Beendigung der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden. Zu ihr kann bereits mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder für Satzungsänderungen beschlußfähig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2.   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern spätestens in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt und zur Diskussion in die Tagesordnung aufgenommen werden.


§ 11 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

1.   Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2.   Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines an eine gemeinnützige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Bestimmung der Einrichtung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.


Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14. Mai 1999 beschlossen und geändert am 27.08.2007 und geändert am 07.05.2016.

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